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Wahlrecht bei der Schwerbehindertenvertretung – was das BAG-Urteil bedeutet

Die Themen dieses Newsletters

Veranstaltung

Schwerbehindertenvertretung in Werkstätten

Tagung der Produktionsleitungen

Herausforderndes Verhalten

Weitere Themen

Praxiswisssen kompakt: EUTB und EAA

ITA WfbM-Benchmarking der Teilhabe am Arbeitsleben


Liebe Leserinnen und Leser!

ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom Oktober 2024 verändert die Interessenvertretung in Werkstätten für behinderte Menschen: Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte dürfen danach künftig bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) mitwählen, auch wenn sie keine Arbeitnehmer im klassischen arbeitsrechtlichen Sinne sind. Die nächsten SBV-Wahlen finden im Zeitraum Oktober bis November 2026 statt.

Das BAG (Az. 7 ABR 36/23) hat klargestellt, dass die SBV nicht nur das Fachpersonal vertritt, sondern alle schwerbehinderten Menschen im Betrieb. Wer von den Entscheidungen der SBV betroffen ist, soll auch mitwählen dürfen. Das Gericht sieht darin keinen Widerspruch zur Rolle des Werkstattrats: Zwischen beiden Gremien bestehe „kein Exklusivitätsverhältnis".

Für Werkstätten bedeutet das: Es gibt akuten Handlungsbedarf. Die Konsequenzen sind weitreichend. Werkstätten müssen ihre Wahlverfahren zur SBV-Wahl überdenken: Wahlunterlagen müssen barrierefrei gestaltet, Unterstützte Kommunikation organisiert und die Rechte von Menschen mit hohem Assistenzbedarf gewahrt werden. Gleichzeitig entstehen neue Fragen zum Verhältnis zwischen SBV, Werkstattrat und Frauenbeauftragten. Zuständigkeiten überschneiden sich, klare Kooperationsmodelle fehlen vielerorts noch. Und schließlich ist noch nicht abschließend geklärt, ob Werkstattbeschäftigte auch das passive Wahlrecht besitzen, ob sie also selbst kandidieren dürfen. Hinzu kommen finanzielle Fragen: Welche Kosten entstehen durch die erweiterte SBV-Tätigkeit, und können diese bei den Leistungsträgern geltend gemacht werden?

Viele Fachverbände und Selbstvertretungsorganisationen bewerten den Beschluss positiv. Sie sehen darin eine überfällige Konsequenz aus dem Teilhabegedanken und der UN-BRK: Werkstattbeschäftigte werden weniger als Betreute verstanden, sondern als Personen mit kollektiven Mitwirkungsrechten gestärkt. Das Urteil könnte langfristig den Reformdruck auf das Werkstattsystem weiter verstärken.

Wer seine Einrichtung frühzeitig auf die SBV-Wahl 2026 vorbereiten will, findet Orientierung in einem ganztägigen Online-Seminar von 53° NORD am 10. Juni 2026. Die Sozialwissenschaftlerin Julia George und die Rechtsanwältin Katharina Bast erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen, beleuchten mögliche Konflikte und zeigen Handlungswege für die Praxis auf. Das Seminar richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Werkstätten. Weitere Informationen und Anmeldung zum Seminar "Schwerbehindertenvertretung in Werkstätten" finden Sie hier.

Ihr Team von 53° NORD

P.S.: Für alle die gerade mittendrin in der Erarbeitung und Weiterentwicklung ihres QLHBs stecken, bieten wir kompakt und digital den "Fachtag zum Fachkonzept der BA" an... 


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Infos & Anmeldung

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Schwerbehindertenvertretung in Werkstätten

Was ändert sich nach dem BAG-Beschluss?

Seminar | Online | 10. Juni 2026 | 360,00 Euro

Infos & Anmeldung

Tagung der Produktionsleitungen

Wie können Werkstätten für behinderte Menschen ihre Marktposition stärken, neue Kundengruppen erschließen und gleichzeitig ihre besonderen Werte sichtbar machen? 

Fachtagung | GDW Mitte eG | Kassel | 17. - 18. Juni 2026 | 471,70 Euro

Infos & Anmeldung

Herausforderndes Verhalten

Systemisch betrachtet

Seminar | Online | 26. - 27. Juni 2026 | 430,00 Euro

Infos & Anmeldung

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EUTB und EAA

Die Kürzel stehen für Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). Beide sind gesetzlich verankert und unterstützen regional die Teilhabe am Arbeitsleben, jedoch mit unterschiedlicher Zielrichtung. Die EUTB berät Menschen mit Behinderung unabhängig zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Sie hilft beispielsweise bei Leistungen, Anträgen oder beruflichen Perspektiven nach dem Prinzip „Eine Beratungsstelle für alle“. Viele EUTBs setzen zudem auf Peer-Beratung durch Menschen mit eigener Behinderungserfahrung. Die EAA richten sich dagegen an Arbeitgeber. Sie informieren Betriebe über Einstellung, Förderung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung und helfen bei Kontakten zu Leistungsträgern.

Für Werkstätten und andere Leistungsanbieter können - und sollten sinnvollerweise - beide Stellen Kooperationspartner sowohl des eigenen Aufnahme- wie Übergangsmanagements auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sein.


ITA WfbM-Benchmarking der Teilhabe am Arbeitsleben
Einladung zum 53. Onlineaustausch im Rahmen des Netzwerks Teilhabequalität

Dieses Mal geht es um das Thema Wirkung und Wirksamkeit. Melina Brunn-Grossmann, die Qualitätsmanagementbeauftragte der neu im Benchmarking-Netzwerk vertretenen Fliedner-Werkstätten aus Mülheim/Ruhr stellt vor, wie sie ein sog. Wirkmodell in der Werkstatt unter breiter Einbeziehung vieler Akteure entwickelt hat. Weitere Informationen zum Onlineaustausch sowie die Anmeldung finden Sie auf der Veranstaltungsseite.

Zum 30jährigen Jubiläum des ITA gibt es eine Miniumfrage zum Thema Zukunft der Arbeit. Hier können Sie an der Umfrage zur Zukunft der Arbeit teilnehmen.

 

53° NORD wird gefördert durch:

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GDW Mitte eG


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